Als Geburtsgebrechen gelten Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.
Bei Versicherten mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV bis zum Alter von 20 Jahren alle zur Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Ab dem Alter von 20 Jahren ist die Krankenversicherung für die Finanzierung der medizinischen Massnahmen zuständig. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sind in einer Verordnung aufgeführt.
Verordnung über Geburtsgebrechen
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