Als Invalideneinkommen wird das Erwerbseinkommen bezeichnet, das eine gesundheitlich beeinträchtigte Person, nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen, durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens wird entweder das Einkommen verwendet, das die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens in zumutbarerer Weise tatsächlich noch erzielt, oder es wird ein hypothetisches Einkommen beigezogen, wenn die versicherte Person keiner ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgeht.
Aus dem Verhältnis zwischen Invalideneinkommen und Valideneinkommen ergibt sich der Invaliditätsgrad, anhand dessen sich ein allfälliger Anspruch auf eine IV-Rente bemisst.
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