Die Invalidenversicherung setzt einen versicherten körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden voraus, welcher durch Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursacht sein muss.
Ein versicherter Gesundheitsschaden liegt dann vor, wenn eine vertiefte und auf einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem beruhende ärztliche Diagnose vorliegt.
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