I concetti principali dell’assicurazione invalidità

Invalidenrente

Der Zweck einer Invalidenrente (IV-Rente) ist es, die langdauernden wirtschaftlichen Folgen der Invalidität (Einkommenseinbusse oder -ausfall) mit einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs auszugleichen. Eine Invalidenrente wird nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder lediglich bedingt erfolgreich waren. Die Höhe der IV-Rente wird durch den Invaliditätsgrad bestimmt und seit Einführung des stufenlosen Rentensystems ab 1.1.2022 in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt:

Bei einem IV-Grad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile einer ganzen Rente:

  • 49 % Invaliditätsgrad entspricht einem prozentualen Anteil von 47.5 % einer ganzen Rente
  • 48 % Invaliditätsgrad : 45 % Rente
  • 47 % Invaliditätsgrad : 42.5 % Rente
  • 46 % Invaliditätsgrad: 40 % Rente
  • 45 % Invaliditätsgrad: 37.5 % Rente
  • 40 % Invaliditätsgrad: 25 % Rente
  • Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40% besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

  • Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der Invaliditätsgrad dem gleichen prozentualen Anteil einer ganzen Rente

  • Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

Anspruch auf eine IV-Rente besteht, wenn Ihr Patient während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf des Jahres eine Erwerbsunfähigkeit von 40 % oder mehr besteht.

Im Rahmen von Besitzstandsregeln gibt es Renten, die noch nach dem früheren System mit den Viertelsrentenstufen (Invaliditätsgrad von mindestens 40%: Viertelsrente, von mindestens 50%: halbe Rente, von mindestens 60%: Dreiviertelsrente, von mindestens 70 %: ganze Rente) berechnet wurden und in dieser Form zunächst fortbestehen (Vgl. Stufenloses Rentensystem).

Rechenbeispiele für Rentenberechnungen im geltenden stufenlosen Rentensystem:
Valideneinkommen minus Invalideneinkommen = Erwerbseinbusse / Erwerbseinbusse in Prozent des Valideneinkommens = IV-Grad

Beispiel 1:  (fiktiver Fall: IV-Grad zwischen 40-50%)

Valideneinkommen:     CHF 38’400.-
Invalideneinkommen:  CHF 21'600.-
Erwerbseinbusse:       CHF 16'800.-
IV-Grad:                      43.75% → gerundet 44%
Höhe der Rente:       35% einer ganzen Rente

Beispiel 2:  (fiktiver Fall: IV-Grad grösser 50%)
Valideneinkommen:     CHF 72’900.-
Invalideneinkommen:  CHF 35’100.-
Erwerbseinbusse:       CHF 37’800.-
IV-Grad:                      51.85% → gerundet 52%
Höhe der Rente:       52% einer ganzen Rente


Beispiel 3:  (fiktiver Fall: IV-Grad grösser 70%)
Valideneinkommen:    CHF 52'000.-
Invalideneinkommen:  CHF 10'000.-
Erwerbseinbusse:       CHF 42’000.-
IV-Grad:                      80.77% → gerundet 81%
Höhe der Rente:       100% einer ganzen Rente
 

Merkblatt 4.04 - Invalidenrente der IV

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