Mit diesem Leitsatz ist gemeint, dass zuerst alles daran gesetzt wird, Personen soweit als möglich im Arbeitsmarkt zu halten, bzw. sie wieder in diesen zu integrieren (berufliche Massnahmen). Erst nach Ausschöpfung aller Eingliederungsmöglichkeiten wird ein Rentenanspruch geprüft.
Auch während der Ausrichtung einer Rente können Massnahmen zur Wiedereingliederung (vgl. Eingliederungsmassnahmen) geprüft werden, wenn ein Eingliederungspotential Ihres Patienten angenommen werden kann. Das heisst, wenn davon auszugehen ist, dass mittels geeigneter Massnahmen die Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann.
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